Hi Sounddoctor-Community,
ich habe einen wichtigen Hinweis zu Eurem Künstler-Mustervertrag! Ich weiß nicht, woher Ihr den habt, aber er scheint auf jeden Fall ein paar Jahre auf dem Buckel zu haben, den die Paragraphen aus dem UrhG, die in § 2 des Vetrags genannt werden, sind veraltet und damit schlicht falsch. Da die Übertragung der erforderlichen Leistungsschutzrechte des Künstlers auf die Firma aber essentiell wichtig sind, ist der Vertrag in dieser Form - nun ja - nicht wirklich rechtskräftig.
Ein Beispiel. Es heißt in "§4 Auswertungsrechte":
(1) Der Künstler überträgt der Firma hinsichtlich der in den §§ 2 und 3 genannten Darbietungen/Leistungen und hergestellten Ton- bzw. Bildaufnahmen (sog. Vertragsaufnahmen)
a) die Leistungsschutzrechte aus §§ 74, 75 Satz 1 und 2, 76 Abs. 1 UrhG,
...
Gemeint sind sicherlich die früheren Paragraphen zur Bildschirm- und Lautsprecherübertragung (§74), Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung (§ 75) sowie Funksendung (§ 76). Mit dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 13.09.2003 (BGBl. I, 2003, Nr. 46, Seiten 1774-1788) sind allerdings die entsprechenden Bestimmung an eine andere Stelle "gerutscht". Die genannten Paragraphen regeln in der aktuellen Fassung die "Anerkennung als ausübender Künstler" (§ 74), "Beeinträchtigungen der Darbietung" (§75) und die "Dauer der Persönlichkeitsrechte" (§ 76). Für ein Plattenlabel völlig uninteressant und zudem wahrscheinlich nicht legal (!!). Die o. g. Rechte, um die es wirklich geht und die ein Label auch benötigt, um die die Aufnahmen auswerten zu können, sind nun in den §§ 77, 78 zu finden.
Ok, weiter geht's...
Der nächste Vetragspunkt ist meiner Meinung nach ok, die §§ 85 und 94 UrhG haben sich nicht wesentlich in ihrem Inhalt geändert und die Übertragung auf die Firma macht Sinn, ebenso der Zusatz, dass die Rechte nur übertragen werden, "soweit sie beim Künstler entstehen", denn eigentlich werden hier die Leistungschutzrechte von Tonträger- und Filmherstellern geregelt.
Zu § 4, Satz (1), lit. c) aus dem Vertrag:
Hier geht es um die Vergütungsansprüche für erlaubnisfreie, aber vergütungspflichtige Nutzungen durch Dritte. Im Einzelnen:
§ 46: Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
§ 47: Schulfunksendungen
§ 52: Öffentliche Wiedergabe (ohne Erwerbszweck, z. B. bei Gottesdiensten etc.)
§ 54: Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
Soweit alles ok, keine wesentlichen Änderungem im Gesetzestext.
Aber:
§§ 76 und 77 regelten früher die Funksendung und öffentliche Wiedergabe. Wie oben bereits erwähnt ist dies hinfällig. Die alten §§ 76 und 77 sind in den neuen § 78 übergegangen (bereits in Satz (1) des (von mir überarbeiteten) Vertrags übergeben).
Weiter im Text. Als nächstes wir der § 86 UrhG genannt. Ich zitiere aus dem Gesetzestext:
Aktuelle Fassung:
§ 86
Anspruch auf Beteiligung
Wird ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 78 Abs. 2 erhält.
Ursprüngliche Fassung (erste Fassung des UrhG von 1965):
§ 86
Anspruch auf Beteiligung
Wird ein erschienener Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 76 Abs. 2 und § 77 erhält.
Bis auf den Verweis auf die relevanten Paragraphen hat sich nichts geändert. Ich weiss nicht, ob es nötig ist, diese Rechte explizit im Vertrag zu übertragen, da der Anspruch ja per se sowieso besteht. Schaden kann es jedenfalls nicht.
Der letzte Punkt:
§ 94 Abs. (4). Ist bereits in lit. b) übetragen worden.
Die korrigierte Fassung des § 4, Abs. (1) des Künstler-Mustervertrags lautet also wie folgt:
§ 4 Auswertungsrechte
(1) Der Künstler überträgt der Firma hinsichtlich der in den §§ 2 und 3 genannten Darbietungen/Leistungen und hergestellten Ton- bzw. Bildaufnahmen (sog. Vertragsaufnahmen)
a) die Leistungsschutzrechte aus §§ 77 und 78 UrhG (in der Fassung vom 17.12.2008),
b) die Leistungsschutzrechte aus §§ 85 und 94 UrhG (in der Fassung vom 17.12.2008), soweit sie beim Künstler entstehen,
c) die Vergütungsansprüche für erlaubnisfreie, aber vergütungspflichtige Nutzungen durch Dritte, insbesondere aus §§46, 47, 52, 54 und 86 UrhG (in der Fassung vom 17.12.2008),
d) sämtliche gewerblichen Schutzrechte und sonstigen Befugnisse, die zur Ausübung der vertragsgegenständlichen Nutzungshandlungen erforderlich sind.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich KEIN Jurist bin! Aber man sollte auf jeden Fall gerade solche Dinge gewissenhaft prüfen, wenn man Musterverträge bereitstellt und/oder nutzt. Ich habe u. a. folgende Quellen zur Recherche benutzt:
http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/ - Hier findet man von 1965 an alle Fassungen des UrhG.
http://bundesrecht.juris.de/urhg/index.html - Offizielle Website des Bundesministeriums der Justiz mit dem Gesetzestext des UrhG.
Ich hoffe, ich konnte damit weiterhelfen.
MfG
Marv